Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV): Gesetzliche Lage, Pflichten und Berechnung
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine der drei Säulen der deutschen Rente neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Vorsorge. Während die betriebliche Altersvorsorge erst einmal freiwillig ist, werden Arbeitgeberzuschüsse fällig, wenn Arbeitnehmer:innen durch die Entgeltumwandlung Einzahlungen tätigen.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen die gesetzliche Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge, wann ein Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtend wird und wie Sie die Höhe des AG-Zuschusses berechnen.
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Das Wichtigste auf einen Blick:
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Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einfach erklärt
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) unterscheidet sich insofern von der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge, dass sie in Form einer Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung oder Invaliditätsversorgung über Arbeitgeber:innen abgewickelt wird.
Die bAV ist erst einmal eine freiwillige Leistung von Unternehmen, kann aber durch Arbeitnehmer:innen in Anspruch genommen werden. Durch die sogenannte Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer:innen auf einen Teil ihres Bruttogehaltes verzichten, welcher steuerfrei in die bAV einfließt. Das bietet sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer:innen steuerliche Vorteile. Das
Die gesetzliche Grundlage der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Die betriebliche Altersvorsorge gilt als eine der drei Säulen der Altersvorsorge. In den vergangenen Jahren hat sie angesichts wachsender Sorgen um die Rentensicherheit zunehmende Aufmerksamkeit erhalten. Die folgenden Gesetze waren ausschlaggebend für die bAV:
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) 1974
Das seit dem 22. Dezember 1974 geltende Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist eine der ersten staatlichen Maßnahmen, die Arbeitnehmer:innen bei der Altersvorsorge unterstützt. Es umfasst arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften, um die Altersversorgung sicherer zu gestalten.
Das Betriebsrentengesetz, wie es im Volksmund genannt wird, legt den Anspruch auf Entgeltumwandlung fest. Dieser besagt, dass Arbeitnehmer:innen auf einen Teil ihres Bruttogehaltes verzichten können, um diesen der bAV zugute kommen zu lassen. Darüber hinaus regelt das Gesetz die Unverfallbarkeit der bAV und bietet Schutz der bAV vor betrieblicher Insolvenz.
Erstes Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2018
Am 1. Januar 2018 kam mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ein weiteres Gesetz hinzu. Das BRSG zielt darauf ab, die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung und deren Verbreitung zu fördern. Dieser Schritt ist Teil einer breiteren Bemühung, die Rentensicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zu erhöhen.
Das Erste Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) zielt auf die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in KMUs und für Geringverdienende ab.
Mit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden Freibeträge von 281,50€ pro Monat für die Grundsicherung im Alter geschaffen, der Förderrahmen für steuerfreie Einzahlungen in die bAV auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) erhöht, neue Förderungen für Unternehmen beschlossen und die Möglichkeit zur Beitragsnachzahlung durch Arbeitnehmer:innen geschaffen.
Weitere Regelungen zur bAV zwischen 2018 und 2025
In den Jahren seit dem Inkrafttreten des ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde mehrere Erweiterungen und Anpassungen vorgenommen.
Dies sind die wichtigsten neuen Anreize und aktualisierten Freibeträge und Förderrahmen:
– Seit dem 01. Januar 2019: Die Regelung zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis besagt, dass Arbeitgeber:innen bei Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einen Arbeitgeberzuschuss von 15 % des Umwandlungsbetrages und bis zu 4 % der BBG in selbige einzahlen müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Steuerersparnis des Unternehmens bei der Abführung eines Teils des Bruttogehaltes in eine bAV (siehe §1a Abs. 1a BetrAVG).– Seit dem 01. Januar 2022: Der bAV Arbeitgeberzuschuss ist nun auch für bereits bestehende Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung gültig. Zuvor umschloss das Betriebsrentengesetz nur neu geschlossene Vereinbarungen.
– Seit dem 01. Januar 2025: Die Freibeträge für die Sozialversicherung wurden im Einklang mit der jährlich steigenden BBG auf 322€ monatlich (von 281,50€ in 2018) angehoben. Der Förderrahmen für Einzahlungen in die bAV wurde auf 7.728€ pro Jahr (von 5.568€ in 2018) erhöht. Sämtliche Änderungen gelten für Entgeltumwandlungen in Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds.
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2025
Schon im vergangenen Jahr zeigte sich die Bundesregierung bemüht, die Betriebsrente weiter zu stärken. Im September 2024 brachte ein Kabinettsbeschluss ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz auf den Weg. Das Gesetz scheiterte aber am Zerfall der Ampelkoalition.
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll auf den Maßnahmen des Ersten BRSG aufbauen, scheiterte jedoch der letzten Legislaturperiode.
Am 25. Juli 2025 wurde erneut ein Referentenentwurf zum Gesetz veröffentlicht. Im weiteren Verlauf werden Stellungnahmen der Länder, ein erneuter Regierungsbeschluss und schließlich ein Abschluss des Gesetzes erwartet, bis es in Kraft treten kann. Das Gesetz wird voraussichtlich in der laufenden Legislaturperiode, also in den kommenden vier Jahren, in Kraft treten. Als Teil des “Rentenpakets 2025” soll das zweite BRSG auf den Maßnahmen des ersten BRSG aufbauen.
Wann und für wen ist der bAV-Arbeitgeberzuschuss verpflichtend?
Durch die Neuregelung der betrieblichen Altersvorsorge trifft Arbeitgeber:innen immer öfter eine Zuschusspflicht zur bAV. Als Arbeitgeber:in sind Sie in der Pflicht, dieser nachzukommen, um empfindliche Nachzahlungen und Strafen zu vermeiden.
Diese Voraussetzungen gelten aktuell für den bAV Arbeitgeberzuschuss:
- Angebot einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Pflicht (Ausnahme Tarifverträge)
- Betriebliche Altersvorsorge (Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds)
- mit neuer Entgeltumwandlungsvereinbarung (seit dem 01. Januar 2019)
- mit bereits geschlossener Entgeltumwandlungsvereinbarung (seit dem 01. Januar 2022)
- Arbeitnehmer:in ist gesetzlich pflichtversichert.
- Arbeitgeber:in spart durch den bAV-Zuschuss Sozialabgaben
- bAV Arbeitgeberzuschuss von min. 15 % verpflichtend (höherer Zuschuss freiwillig)
- bAV Arbeitgeberzuschuss mit Entgeltumwandlung bei bis zu 4 % der BBG sozialversicherungsfrei und bei bis zu 8 % der BBG steuerfrei
Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur bAV
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Fazit
Die betriebliche Altersversorgung gewinnt in Deutschland immer mehr an Beliebtheit. Mittlerweile sind Sie als Arbeitgeber:in nicht nur verpflichtet, Möglichkeiten zur Entgeltumwandlung anzubieten, sondern sind auch zu einer Bezuschussung von min. 15 % verpflichtet. Prüfen Sie Ihre Pflichten und berechnen Sie Ihren bAV-Zuschuss, um empfindliche Mehrkosten und Strafen zu vermeiden.
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FAQs
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, bAV zu zahlen?
Erfüllt der bzw. die Arbeitgeber:in die Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuss, ist die Bezuschussung verpflichtend. Für eine verpflichtende Bezuschussung muss u. a. eine Entgeltumwandlung seitens der Arbeitnehmer:innen und eine Steuerersparnis seitens des Unternehmens vorliegen.
Was bedeutet der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent bei der Direktversicherung?
Die Direktversicherung ist Teil der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Zahlen Arbeitnehmer:innen über eine Entgeltumwandlungsvereinbarung in diese ein, sind Unternehmen verpflichtet, dieses um min. 15 % zu bezuschussen.
Wie berechnet man den Arbeitgeberzuschuss?
Wir empfehlen eine pauschale Berechnung der bAV-Zuschusses, um den Aufwand der Berechnung zu begrenzen. Hierfür schlagen Sie auf jede Entgeltumwandlung pauschal 15 % auf, die Sie direkt an die bAV entrichten.