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Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Krankenversicherung (baV): Für das finanzielle Polster im Alter

Unternehmensführung ist herausfordernd – besonders wenn es um Löhne, Nebenkosten und die berüchtigte Zuschusspflicht zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) geht. In diesem Beitrag möchten wir Arbeitgeber:innen davon überzeugen, dass der Arbeitgeberzuschuss zur bAV für Unternehmen nicht nur Papierkram bedeutet, sondern einige Vorteile birgt. 

In unserem Artikel erfahren Sie, wie alle Parteien von der Zuschusspflicht profitieren. So können Sie sich selbst überzeugen und zum Fan des baV Arbeitgeberzuschusses werden.

Die wichtigsten Punkte zum baV Arbeitgeberzuschuss

  • Das seit dem 1. Januar 2018 geltende Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) attraktiver machen.
  • Seit dem 1. Januar 2019 fällt bei Neuverträgen ein für Arbeitgeber verpflichtender Zuschuss von 15 % an, insofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.
  • Für vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Verträge (Altverträge) fällt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss erst seit dem 1. Januar 2022 an.
  • Die Höhe des Zuschusses hängt vom Gehalt der Arbeitnehmer:innen ab.
  • Der bAV Arbeitgeberzuschuss wird entweder mit der Exklusiv-Methode oder Inklusiv-Methode berechnet.
  • Eine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist grundsätzlich möglich.
  • Arbeitgeber:innen müssen bisherige Zuschüsse und Leistungen unbedingt berücksichtigen.
  • Pleo hilft Ihnen dabei, Ihren Papierkram zu reduzieren – und viele Prozesse nachhaltig zu digitalisieren!

Betriebsrentenstärkungsgesetz als Grundlage

Bevor wir den baV Arbeitgeberzuschuss genauer unter die Lupe nehmen, wollen wir zunächst die dahinterstehende Gesetzeslage betrachten: Das seit dem 22. Dezember 1974 geltende Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist eine der ersten staatlichen Maßnahmen, die Arbeitnehmer:innen bei der Altersvorsorge unterstützt. Es umfasst arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften, um die Altersversorgung sicherer zu gestalten.

Am 1. Januar 2018 kam mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ein weiteres Gesetz hinzu. Das BRSG zielt darauf ab, die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung und deren Verbreitung zu fördern. Eine gute Sache – denn ist uns nicht allen etwas bang, wenn wir an unsere Rente denken? Doch was genau müssen Unternehmen über das BRSG wissen?

Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) besagt, dass Ihr Unternehmen den Arbeitgeberzuschuss nur dann leisten muss, wenn sich Ihre Arbeitgeber:innen durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Sollte das nicht der Fall sein – zum Beispiel, wenn das Entgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosen- beziehungsweise Rentenversicherung liegt – müssen Arbeitgeber:innen keinen Arbeitgeberzuschuss zahlen.

Meistens jedoch profitieren sowohl Sie als auch Ihre Mitarbeiter:innen von dem bAV Arbeitgeberzuschuss – und zwar aus zwei Gründen:

  1. Sie können eine kostengünstige und staatlich geförderte Möglichkeit zur Altersversorgung zur Verfügung stellen. 
  2. Gleichzeitig haben Sie glücklichere Arbeitnehmer:innen, die im Alter auf ein sicheres Polster zurückgreifen können. Und zufriedene Mitarbeitende und die sind schließlich das beste Fundament für ein erfolgreiches Unternehmen!

Steuerfreie Arbeit­geber­zuschüsse als Alternative zur Gehaltserhöhung

Noch immer gibt es viele Unternehmen, die das Potenzial steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse nicht erkennen. Machen Sie nicht denselben Fehler! Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse unterliegen bis zu einer bestimmten Höhe nicht oder nur pauschaliert der Lohnsteuer. Sie sind zudem frei von Sozialversicherungsabgaben. Einige Beispiele für typische steuerfreie Arbeit­geber­zuschüsse im Jahr 2023 wären:

  • Gutscheine für Sachbezüge
  • Gutscheine für Waren
  • Zuschüsse für Berufsbekleidung
  • Zuschüsse für Fahrkarten/Tickets
  • Zuschüsse für einen Firmenwagen
  • Zuschüsse für Fortbildung
  • Zuschüsse für Weiterbildung
  • Zuschüsse für Verpflegung

Na, schon herausgefunden, wie Sie als Arbeitgeber:in davon profitieren können? Nehmen wir als Beispiel Arbeitnehmer:innen, die sich eine Gehaltserhöhung wünschen. Und nehmen wir auch an, dass Sie diese Gehaltserhöhung in der gewünschten Höhe nicht auszahlen können oder wollen. Statt Ihren Mitarbeitenden einfach nur eine Abfuhr zu erteilen, können Sie in einer solchen Situation andere Benefits anbieten!

Mal angenommen, dass die jeweilige Person immer mit der Bahn zur Arbeit fährt, aber das Ticket aus eigener Tasche bezahlt: Übernehmen Sie die Kosten hierfür, ist das für Ihre Arbeitnehmenden komplett steuer- und sozial­versicherungs­frei – und Sie können das Ganze bequem als Betriebsausgabe absetzen. Auf diese Weise können Sie Ihren Mitarbeitenden einige Vorzüge bieten, ohne eine Gehaltserhöhung vorzunehmen.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung

Grundsätzlich gilt: Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung allein tragen. Allerdings haben alle Arbeitnehmer:innen, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV freiwillig versichert sind, Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Dabei handelt es sich um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ob Arbeitgeber:innen einen Zuschuss leisten müssen, steht in den folgenden Gesetzen des Sozialgesetzbuches (SGB) geschrieben:

  • § 257 Abs. 1 SGB V
  • § 61 Abs. 1 SGB XI

Werden freiwillig höhere Zuschüsse gezahlt, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Das hat sich seit 2018 getan

Bereits seit dem 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in ganz Deutschland gültig. Seitdem haben Arbeitgeber:innen die Pflicht, ihre Mitarbeiter:innen durch Zuschüsse bei der betrieblichen Altersversorgung zu unterstützen. Im Laufe der Jahre kamen jedoch einige weitere Regelungen hinzu, weswegen die Geschichte mittlerweile etwas kompliziert ist. Wir haben uns für Sie dieses Thema etwas genauer angeschaut:

Gesetzlicher Zuschuss von 15 Prozent

Seit dem 1. Januar 2019 wird für Neuverträge ein gesetzlicher Zuschuss in Höhe von 15 Prozent fällig. Im Jahr 2023 sind Zahlungen von Arbeitgebenden zur bAV bis zu einer Höhe von 3.504,00 EUR in der Sozialversicherung frei. Diese Freibeträge gelten auch für einige weitere Arten der betrieblichen Altersversorgung, z. B. für …

  • Direktversicherungen,
  • Einzahlungen in den Pensionsfonds,
  • Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Pensionskasse,
  • Entgeltumwandlungen mithilfe einer Unterstützungskasse,
  • Entgeltumwandlungen ohne Hilfe einer Unterstützungskasse.

Diese Beitragsersparnis müssen Arbeitgeber:innen – beispielsweise bei einem Direktversicherung-Arbeitgeberzuschuss – seit dem 1. Januar 2022 auch für Altverträge an die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer:innen weitergeben. Um einen Altvertrag handelt es sich, wenn dieser vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. 

Unterscheidung bei Direktversicherung-Arbeitgeberzuschuss

Zudem sollten Sie beachten, dass es bei einem Direktversicherung-Arbeitgeberzuschuss zwischen Direktversicherungen nach § 40b Einkommenssteuergesetz (EStG) und Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG zu unterscheiden gilt. Während bei Direktversicherungen nach § 40b EStG maximal 1.752,00 EUR beitragsfrei sind, liegt der beitragsfreie Betrag bei Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beziehungsweise 3.384,00 EUR.

Gewinnausschüttung gilt nicht als Arbeitslohnrückzahlung

Neu im § 40b EStG ist 2023, dass Gewinnausschüttungen oder eine Verrechnung des Tarifbeitrags mit Überschussanteilen keine Arbeitslohnrückzahlungen darstellen. Entsprechend verringern diese die Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer nicht.

Berechnung des Arbeitgeberzuschusses

Damit Sie einen Rundum-Überblick haben, gehört auch die Berechnung des baV Arbeitgeberzuschusses dazu. Es gibt zwei Methoden, die Sie anwenden können: die Exklusiv-Methode und die Inklusiv-Methode.

Exklusiv-Methode

Bei der Exklusiv-Methode wird der Zuschuss zusätzlich zur Entgeltumwandlung gezahlt. Eine Berechnung durch diese Methode ist nur noch selten möglich, da höhere Beiträge zu alten Rechnungsgrundlagen von den meisten Versicherungen nicht mehr angenommen werden.

Ein kurzes Rechenbeispiel:

Gehen wir davon aus, dass die monatliche Entgeltumwandlung 1.000,00 EUR beträgt. In diesem Fall wird die Beitragsersparnis von pauschalen 15 Prozent einfach obendrauf gerechnet. Dadurch ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1150,00 EUR. Das war schon mal ganz einfach, oder?

Inklusiv-Methode

Bei der Inklusiv-Methode vermindert sich der bisherige Entgeltumwandlungsbetrag um den gesetzlichen Zuschuss von 15 Prozent. Diese Methode wird heutzutage fast immer angewendet. Sie hat den Vorteil, dass es keine Änderung im Zahlungsverkehr gibt.

Ein Rechenbeispiel:

Wir bleiben bei einer Entgeltumwandlung von 1.000,00 EUR. Dieser Entgeltumwandlungsbetrag vermindert sich nun um den gesetzlichen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent. Das bedeutet, dass wir die 1.000,00 EUR durch 1.150,00 EUR dividieren. Nach der Teilung ergibt sich dadurch hochgerechnet ein Entgeltumwandlungsbetrag von 870,00 EUR. Wird dieser Betrag mit 15 Prozent multipliziert, ergibt sich dadurch der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 130,00 EUR. Alles in allem bleibt es also beim bisherigen Gesamtbetrag von 1.000,00 EUR.

Berücksichtigung bisheriger Arbeitgeberzuschüsse ist ein Muss

Sie müssen sich auch darüber Gedanken sein, ob Sie als Arbeitgeber:in bereits auf arbeitsvertraglicher, tarifvertraglicher oder freiwilliger Basis Zuschüsse zu einer Entgeltumwandlung gezahlt haben. 

Fall 1: Es gab bisher keine gewährten Zuschüsse

Sollte es bisher keine Zuschussgewährung gegeben haben, ist eine Neuaufteilung des bisherigen Beitrags nach der Inklusiv-Methode erforderlich, da sich ansonsten der Gesamtbeitrag zur bAV ändert. Außerdem müssen Sie sich um eine Anpassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung kümmern. 

Fall 2: Es wurden bereits freiwillige Zuschüsse gewährt

Gab es bereits eine freiwillige Zuschussgewährung, müssen Sie zusätzlich zu den bereits genannten Maßnahmen eine Anrechnungsklausel vor dem 1. Januar 2022 vereinbaren. Auf diese Weise erfolgt eine Anrechnung des bisher gezahlten Arbeitgeberzuschusses auf den ab 1. Januar 2022 verpflichtenden Zuschuss. Ohne eine solche Anrechnungsklausel fällt ab 1. Januar 2022 der verpflichtende bAV Arbeitgeberzuschuss zusätzlich zum bereits gezahlten Zuschuss an. Das wären dann doppelte Ausgaben, die Sie sich sparen können.

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung? Es kommt auf den Einzelfall an

Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Beiträge gelten auch für den Zuschuss. Dabei müssen Sie zwischen steuerfreien Durchführungswegen à la Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sowie pauschal besteuerten Direktversicherungen unterscheiden.

Bei steuerfreien Durchführungswegen besteht sowohl für den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als auch das umgewandelte Arbeitsentgelt eine Beitragsfreiheit von bis zu maximal 3.504,00 EUR (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung).

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist also immer dann möglich, wenn der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zusammen mit dem Entgeltumwandlungsbetrag die vorgegebenen Grenzbeträge nicht übersteigt.

Dank Pleo kein Ärger mit dem bAV Arbeitgeberzuschuss!

Der baV Arbeitgeberzuschuss ist eine ziemlich gute Sache, aber auch mit Aufwand verbunden. Dank Pleo können Sie sich an anderen Enden dafür jede Menge Ärger und Arbeit sparen. Synchronisieren Sie mit unserer Buchhaltungsintegration einfach alle Ausgaben und Belege mit Pleo und Ihrer Buchhaltungssoftware. Starten Sie noch heute in die Zukunft der Ausgabenverwaltung.

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