Kilometerpauschale Fahrrad: Alle aktuellen Infos

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Kilometerpauschale fürs Fahrrad: Was gilt für Fahrräder?
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Mitarbeiter:innen müssen oft weite Strecken zurücklegen, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. 68 Prozent der Arbeitnehmer:innen in Deutschland pendeln zur Arbeit – viele mit dem Auto, doch auch das Fahrrad wird eine immer relevantere Alternative. Das ist nicht nur mühsam, sondern auch mit einigen Kosten verbunden. Ist eine Dienstreise notwendig, kommen neben den Fahrtkosten auch noch Kosten für Übernachtungen und Verpflegung hinzu.

Im Hinblick auf den Klimaschutz und die stark gestiegenen Spritpreise ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Menschen ihr Fahrrad für den Arbeitsweg nutzen.

Doch wie sieht es da eigentlich mit Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzung aus? Wir zeigen Ihnen, was Sie zur Kilometerpauschale für Fahrrad oder E-Bike wissen müssen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Kilometerpauschale gilt seit 2014 nur noch für motorbetriebene Fahrzeuge.
  • Wer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt, kann stattdessen die Pendlerpauschale (auch Entfernungspauschale genannt) als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
  • Die Pendlerpauschale beträgt grundlegend 30 Cent pro Kilometer.
  • Die Pendlerpauschale gilt nur bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt.
  • Für Dienstreisen in eine andere Stadt gilt nur die Kilometerpauschale.
  • Bei der Berechnung der Strecke muss die Kilometerzahl abgerundet werden.
  • Die manuelle Beantragung und Dokumentation der Strecken sind sehr mühsam – die App von Pleo kann helfen!

Kilometerpauschale Fahrrad und E-Bike: Was ist erlaubt?

Die Kilometerpauschale regelt ausschließlich die Fahrtkostenerstattungen, wenn Mitarbeiter:innen im Rahmen einer Dienstreise unterwegs sind. Wie der Name schon sagt, werden dabei die Fahrtkosten pro Kilometer erstattet.

Leider fallen Fahrräder immer noch nicht in das Anrecht der Kilometerpauschale hinein. Schade eigentlich für die Umwelt.

Seit der Reisekostenreform 2014 gilt die Pauschale für Dienstreisen nicht mehr für das Fahrrad, sondern nur noch für motorbetriebene Verkehrsmittel. Für Fahrten mit Pkws können Mitarbeiter:innen eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer Reiseweg absetzen, bei Mopeds oder Motorrädern sind es 20 Cent pro Kilometer.

So hat sich die Pendlerpauschale für Autos in den letzten Jahren verändert:

Jahr

bis 20 Kilometer

ab 21 Kilometer

2020

30 Cent

30 Cent

2021

30 Cent

35 Cent

2022

30 Cent

38 Cent

2023

30 Cent

38 Cent

2024

30 Cent

38 Cent

2025

30 Cent

38 Cent

Fahrräder

Die Kilometerpauschale gilt ausschließlich für Dienstreisen mit motorisierten Fahrzeugen.

Das heißt, Fahrräder – inklusive normaler Fahrräder und nicht motorisierter E-Bikes – sind davon ausgeschlossen. Mitarbeiter:innen können dadurch keine Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer für Dienstreisen mit dem Fahrrad geltend machen.

E-Bikes

E-Bikes, die eine Motorunterstützung bis 25 km/h haben, gelten nicht als motorisierte Fahrzeuge und fallen somit nicht unter die Kilometerpauschale.

S-Pedelecs (E-Bikes mit Motorunterstützung über 25 km/h) gelten rechtlich als Kleinkrafträder. Für sie greift die Kilometerpauschale für motorisierte Fahrzeuge in Höhe von 20 Cent pro Kilometer, sofern sie auf einer Dienstreise genutzt werden. Bei solchen Dienstreisen gilt die Kilometerpauschale also auch für das Fahrrad.

Entfernungspauschale als Alternative zur Kilometerpauschale

Fassen wir zusammen: Die Kilometerpauschale gilt nur für die Erstattung der Fahrtkosten von Dienstreisenden mit motorisierten Fahrzeugen. Das heißt jedoch nicht, dass Arbeitnehmer:innen jeden Kilometer auf dem Weg zur Arbeit aus der eigenen Tasche bezahlen müssen.

Bestreiten Sie ihren täglichen Arbeitsweg mit dem Fahrrad, haben Sie die Möglichkeit, diese Fahrten als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Dafür gibt es die Entfernungspauschale (die auch „Pendlerpauschale“ oder genannt wird).

Während bei Dienstreisen die Kilometerpauschale für Fahrten mit dem Fahrrad nicht greift, beträgt die Entfernungspauschale grundlegend 30 Cent pro Kilometer – diese gilt für den zurückgelegten Arbeitsweg, egal welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Fernpendler profitieren noch mehr bis 2026

Angesichts der stark gestiegenen Spritpreise wurde die Pauschale zum 01.01.2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer der Strecke gesteigert. Im Zuge des Steuerentlassungsgesetzes 2022 beschlossen Bundestag und Bundesrat rückwirkend ab 01.01.2022 zusätzlich sogar die weitere Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer – diese Anpassungen sind noch bis 31.12.2026 gültig.


38 Cent pro Kilometer für Langstrecken – eine Entlastung, die bis Ende 2026 bleibt.


Die Pendlerpauschale greift übrigens auch, wenn die Arbeitnehmenden statt der ersten Tätigkeitsstätte zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt fahren. Eine Einschränkung gibt es dennoch: Mitarbeitende können maximal 4.500,00 EUR ihrer Reisekosten steuerlich als Werbungskosten absetzen. Nur zwei Ausnahmen gibt es: Bei Fahrten mit dem Auto kennt das Finanzamt keinen Höchstbetrag, genauso wenig, wenn die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind.

Was gilt bei Dienstreisen?

Berufliche Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten oder in andere Städte – zum Beispiel zur Weiterbildung – gelten als Dienstreisen und sind in der Entfernungspauschale nicht einbezogen. In solchen Fällen erstatten Arbeitgeber:innen die Fahrtkosten ihrer Mitarbeiter:innen stattdessen – meistens mit der Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer.

Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen gesetzlich verpflichtenden Referenzwert, weswegen die Höhe der Erstattung der Reisekosten letztendlich von den Spesenrichtlinien der Arbeitgebenden abhängig ist. Zudem greift die Erhöhung ab dem 21. Kilometer nur bei der Entfernungspauschale und nicht bei der Kilometerpauschale. Schade, oder?

person on a bike with tulips in the basket and flying scarf

Was bei der Beantragung der Entfernungspauschale wichtig ist

An sich haben alle Arbeitnehmer:innen Anspruch auf die Pendlerpauschale. Sie gilt jedoch nur dann, wenn es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder einem gleichbleibenden Sammelpunkt handelt. Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten gelten als Dienstreisen, womit nicht mehr die Pendlerpauschale, sondern die Kilometerpauschale greift.

Jetzt, wo wir geklärt haben, welche Pauschalen, wofür verwendet werden, wollen wir mal sehen, was es bei der Entfernungspauschale so zu berücksichtigen gibt. Schauen wir uns also an, worauf es ankommt:

Home-Office zählt nicht zu den Arbeitstagen

Bei den Arbeitstagen zählen selbstverständlich nur die Tage, an denen auch wirklich gearbeitet wird. Damit fallen Krankheits- und Urlaubstage weg, wodurch wir bei einer Fünf-Tages-Woche auf circa 220 Tage im Jahr kommen.

Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitsweg tatsächlich zurückgelegt und nicht im Home-Office gearbeitet wird, sodass potenzielle Fahrtkosten auch wirklich anfallen. Wenn Sie oder Ihre Mitarbeitenden also zwischen Home-Office und Bürobesuchen abwechseln, ist es wichtig, die tatsächlichen Fahrten genau zu dokumentieren, um sie steuerlich absetzen zu können.

Nur der kürzeste Arbeitsweg wird berücksichtigt

Für die Berechnung der Wegstrecke und damit verbundenen Fahrtkosten zählt der einfache, kürzeste Arbeitsweg. Das heißt, wenn Mitarbeiter:innen mit ihrem Fahrrad Umwege fahren, haben sie kein Anrecht auf zusätzliche Kilometer, denn das Finanzamt akzeptiert nur den direkten Weg.

Die einzige Ausnahme dieser Regel besteht, wenn Sie stichhaltig argumentieren können, weshalb die Nutzung einer längeren Strecke sinnvoll ist. Liegt die alternative Strecke etwa nachweislich verkehrsgünstiger, stehen die Chancen gut, dass das Finanzamt diese auch anerkennt.

Bei der Kilometerzahl wird immer abgerundet

19,9 Kilometer fahren und 20 Kilometer steuerlich absetzen? Wir müssen Sie enttäuschen … damit ist das Finanzamt leider nicht einverstanden. Anders als im Mathe-Unterricht muss bei der Kilometerzahl in der Steuererklärung immer abgerundet werden. Damit lassen sich bei 19,9 Kilometer nur 19 Kilometer ansetzen.

Die Entfernungspauschale gilt für alle Transportmittel

Das Fahrrad ist kaputt und stattdessen geht es mit dem Bus zur Arbeit? Das ist für die Berechnung der Pauschale überhaupt kein Problem, denn die Pendlerpauschale gilt für alle Transportmittel. Sogar selbst dann, wenn der Arbeitsweg zu Fuß zurückgelegt wird und rein theoretisch keine Reisekosten anfallen.

Keine Zeit für langwierige Prozesse? Zum Glück gibt es Pleo!

Wie Sie sehen, gibt es einige Dinge, die bei der steuerlichen Beantragung der Entfernungspauschale berücksichtigt werden müssen. Arbeitgebende und Mitarbeitende benötigen daher eine Menge Nachweise – egal, ob die Beantragung im Rahmen der Einkommensteuererklärung oder als Eintrag auf der Lohnsteuerkarte erfolgt. Manuell ist das ein nerviger und zeitraubender Prozess.

Sie haben keine Lust darauf? Die Firmenkarten von Pleo können Ihnen dabei helfen…

  • als Arbeitgebende immer den Überblick zu behalten,
  • Auslagen und Reisekosten bei Dienstreisen zu dokumentieren,
  • Fahrtwege schnell zu erfassen,
  • lästigen Papierkram zu vermeiden,
  • Sofortbenachrichtigungen bei Rückerstattungen zu erhalten.

Doch das ist noch lange nicht alles. Wenn Ihnen herkömmliche Tankkarten zu kompliziert sind, hat Pleo die Alternative. Mit den Pleo Tankkarten haben Finanzmanager:innen die Benzinausgaben und weitere Spesen der Belegschaft immer im Blick. Das erleichtert auch die Kraftstoffrückerstattung für Dienstreisen!

Das Thema Kilometerpauschale fürs Fahrrad ist doch eigentlich gar nicht so kompliziert, oder? Wichtig ist, dass Sie die richtigen Hilfsmittel parat zu haben – und Pleo springt hier gerne für Sie ein!

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