Die kleine Gehaltserhöhung: Fahrtkostenzuschuss durch Arbeitgeber:innen

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Die kleine Gehaltserhöhung: Fahrtkostenzuschuss durch Arbeitgeber:innen | Pleo Blog
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Ihre Mitarbeiter:innen arbeiten gerne bei Ihnen und nehmen darum auch lange Fahrten zur Arbeit in Kauf? Dann belohnen Sie Ihre Belegschaft doch mit einem Fahrtkostenzuschuss! Der Zuschuss bietet Ihrem Unternehmen Steuervorteile und sorgt für zufriedene Mitarbeiter:innen. Hört sich einfach an? Ist es auch! Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr dazu.

Was ist der Fahrtkostenzuschuss?

Der Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber:innen an die Arbeitnehmer:innen. Der Zuschuss zu den Fahrtkosten wird zusätzlich zum Gehalt gezahlt.

Mit dem Betrag werden die Mitarbeitenden für die Kosten entschädigt, die täglich für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen. Die Unternehmen können die pauschale Versteuerung des Zuschusses übernehmen – dadurch zahlen Arbeitnehmer:innen keine Steuern und können sich über ein höheres Nettogehalt freuen.

Fahrtkostenzuschüsse können sein:

  1. Zuschuss zum monatlichen Gehalt
  2. Tankgutscheine
  3. Jobticket

Die Versteuerung läuft bei jedem Zuschuss gleich ab. Mehr zur Steuerpflicht lesen Sie weiter unten in diesem Artikel.

Fahrtkostenzuschuss auch im Minijob möglich

Auch Minijobber:innen dürfen sich freuen: Jedes Mitglied der Belegschaft kann den Zuschuss erhalten. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte.

Für die sogenannten Minijobs zahlen die Firmen maximal 450,00 EUR Lohn im Monat. Ab dem 1. Januar 2024 steigt die Minijob-Grenze auf maximal 538,00 EUR monatlich. Die Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses wird nicht auf den Minijob angerechnet und kann deshalb zusätzlich geleistet werden.

Achtung, Verwechslungsgefahr: Fahrtkostenzuschuss und Pendlerpauschale

Fahrtkostenzuschuss und Pendlerpauschale (die im Steuerrecht „Entfernungspauschale“ genannt wird) können jeweils eine Entlastung für Arbeitnehmer:innen sein, sind aber zwei völlig unterschiedliche Hilfen.

Der Fahrtkostenzuschuss wird über das Gehalt ausgezahlt, die Pendlerpauschale können Arbeitnehmer:innen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. In beiden Fällen sollen also die Kosten der Arbeitnehmer:innen für den Weg zur Arbeitsstätte teilweise abgefangen werden.

Hier die wichtigsten Unterschiede zwischen Fahrtkostenzuschuss und Pendlerpauschale in der Übersicht:

 

Fahrtkostenzuschuss

Pendlerpauschale/Entfernungspauschale

Geber

Unterstützung durch Arbeitgeber:in

Hilfe des Staates

Höhe

Höhe ist von der Länge der einfachen Fahrtstrecke abhängig

Entlastet gut Verdienende mehr als Geringverdiener:innen

Auszahlungsart

Wird mit dem Lohn ausgezahlt

Arbeitnehmer:innen müssen eine Steuererklärung abgeben, um die Pendlerpauschale geltend zu machen.

Berechnung und Vorgehensweise

Erhöht jeden Monat das Nettogehalt. Die Versteuerung erfolgt durch den/die Arbeitgeber:in.

Über die Pendlerpauschale abgerechnete Fahrtkosten sind Werbungskosten, die nicht ausgezahlt werden. Stattdessen verringern sie das zu versteuernde Einkommen und sorgen für weniger Lohnsteuer.

Auszahlungszeitpunkt

Monatliche Auszahlung mit der Lohnabrechnung

Auszahlung erst nach Abgabe und Bearbeitung der Steuererklärung

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Vorteile für Arbeitgeber:innen

Unternehmen können den Fahrtkostenzuschuss nutzen, um die Zufriedenheit ihrer Belegschaft zu steigern und Mitarbeiter:innen zu binden.

Vor allem im ländlichen Raum kennen viele Betriebe das Problem, dass sie kein geeignetes Personal finden. Schon in ersten Gehaltsverhandlungen, vor allem wenn Arbeitgeber:innen proaktiv einen Fahrtkostenzuschuss anbieten, kann diese Arbeitgeberleistung die Zusage von Bewerber:innen begünstigen. Mit dem Zuschuss können weite Anfahrtswege und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zumindest teilweise ausgeglichen werden.

Auch für langjährige und beständige Mitarbeiter:innen kann der Fahrtkostenzuschuss eine Art Gehaltserhöhung sein, da sich das Nettogehalt durch den Zuschuss erhöht. In den meisten Fällen können Arbeitgeber:innen den Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuern und die Steuerzahlung freiwillig übernehmen. Entlastend für Arbeitnehmer:innen, da keine weiteren Steuern anfallen.

Doch auch wenn der Zuschuss der Steuer unterliegt, muss nur ein verhältnismäßig geringer Steuersatz gezahlt werden. Wie ist das aber eigentlich mit den Steuern? Diesem Thema widmen wir uns im nächsten Abschnitt.

Auch interessant: Neben dem Fahrtkostenzuschuss ist auch die Erstattung von Fahrtkosten für Arbeitgeber:innen lohnenswert – mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag über Fahrtkostenerstattung durch Arbeitgeber:innen.

Arbeitgeber:in ist (meistens) steuerpflichtig

Sowohl ein Zuschuss zum Gehalt als auch das Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr oder Tankgutscheine müssen versteuert werden.

Die Versteuerung kann auf zwei Arten erfolgen:

1. Pauschale Versteuerung durch Arbeitgeber:innen

Beim ersten Ansatz wird pauschal versteuert durch die Arbeitgeber:innen mit 15 % Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag bei Besserverdienenden. Es fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Die Arbeitnehmer:innen zahlen keine Steuern.

Eine pauschale Versteuerung ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Der Fahrtkostenzuschuss muss innerhalb des jährlichen Werbungskostenabzugs liegen.  Wird der Werbungskostenabzug überschritten, ist eine pauschale Versteuerung nicht möglich.
  • Der Fahrtkostenzuschuss muss eine zusätzliche Leistung der Arbeitgeber:innen sein.
  • Es ist nicht erlaubt, dass ein Teil des bestehenden Einkommens in den Zuschuss umgewandelt wird.

2. Individuell angepasst an Lohnsteuerklasse

Gemäß der individuellen Lohnsteuerklasse und dem Einkommen der Begünstigten, mit Berechnung von Lohnsteuer, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag. Diese Abgaben müssen Arbeitnehmer:innen selbst zahlen.

Die Art der Versteuerung hängt von der Höhe des Zuschusses ab. Bis zu 4.500,00 EUR im Jahr werden pauschal durch das Unternehmen versteuert. Der Fahrtkostenzuschuss darf aber auch höher ausfallen. Dann müssen die Angestellten jedoch den Betrag, der über 4.500,00 EUR liegt, voll versteuern, wie oben angeführt.

Vor der Pauschalversteuerung muss die Personalabteilung die Sachbezugsfreigrenze berücksichtigen, die bei einem Jobticket oder Tankgutscheinen anfällt. Die Sachbezugsfreigrenze lag bis zum 31.12.2021 bei 44,00 EUR im Monat. Seit dem 1. Januar 2022 ist die Grenze auf 50,00 EUR monatlich angestiegen.

Doch was bedeutet das für Arbeitnehmer:innen, die einen Fahrtkostenzuschuss von ihrem Betrieb erhalten? Hier die Auflösung:

  • Arbeitgeber:in zahlt einen Zuschuss zum Gehalt: Die Sachbezugsfreigrenze spielt keine Rolle. Das Unternehmen versteuert den Fahrtkostenzuschuss pauschal und die Angestellten zahlen erst ab einem Betrag von 4.500,00 EUR im Jahr Steuern und Abgaben.
  • Arbeitnehmer:innen erhalten ein kostenloses oder vergünstigtes Jobticket oder die Firma gibt Tankgutscheine aus: Bis zu einem Betrag von 50,00 EUR monatlich sind das Ticket oder die Gutscheine steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird bis zu 4.500,00 EUR jährlich pauschal durch das Unternehmen versteuert. Darüber liegende Beträge müssen die Angestellten selbst versteuern.

Wann ist der Fahrtkostenzuschuss steuerfrei?

Neben der Pauschalversteuerung gibt es auch einige Fälle, in denen der Fahrtkostenzuschuss komplett steuerfrei ausgezahlt werden kann. Weder Arbeitgeber:innen noch Arbeitnehmer:innen müssen in diesen Fällen Lohnsteuer oder andere Abgaben zahlen:

  • Mitarbeiter:innen sind beruflich im Ausland unterwegs
  • Wegen der Arbeit kommt es zu einer doppelten Haushaltsführung
  • Fahrten von Auszubildenden für den Weg zur Berufsschule
  • Sammelbeförderung durch die Arbeitgeber:innen mit Fahrten zu einem von dem Unternehmen dauerhaft festgelegten Sammeltreffpunkt (z. B. bestimmter Parkplatz, Bushaltestelle, Bahnhof, Fährhafen oder ein anderer gleichbleibender Treffpunkt)
  • Fahrten innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes (z. B. Hafengelände oder Forstgebiet) – es darf sich aber nicht um das Werksgelände handeln

Benötigte Angaben zur Berechnung des Fahrtkostenzuschusses

Für die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses braucht es nicht viel. Sie benötigen lediglich zwei Angaben von Ihren Mitarbeitenden:

  • Die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Es muss sich um die kürzeste Straßenverbindung handeln, auch wenn die Arbeitnehmer:innen die Straße wegen einer Dauerbaustelle das ganze Jahr über nicht benutzen können. Die Angabe erfolgt in Kilometer für die einfache Strecke. Es zählen also nicht Hinweg und Rückweg, sondern nur einer der beiden Wege.
  • Anzahl der Arbeitstage pro Monat: An wie vielen Tagen im Monat fahren die Angestellten in den Betrieb? Tage im Homeoffice, Remote-Tätigkeiten oder Krankheitstage dürfen nicht miteinberechnet werden.
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Ein Rechenbeispiel zum Fahrtkostenzuschuss

Zugegeben, bis jetzt war es ziemlich theoretisch. Wie der Fahrtkostenzuschuss in der Praxis aussehen kann, zeigen wir Ihnen mit einem konkreten Beispiel:

Social Media Managerin Lina aus Wiesbaden ist eine Top-Mitarbeiterin, die das Unternehmen gerne lange behalten möchte. Als Belohnung für ihre gute Arbeit möchte das Unternehmen Lina deshalb einen Fahrtkostenzuschuss zahlen. Wegen der steigenden Benzinpreise freut sich Lina sehr über die Erleichterung. Vor allem ist sie begeistert davon, dass sie den Zuschuss netto, also ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben erhält. Das liegt daran, dass sich die Firma bereit erklärt hat, die pauschale Versteuerung mit 15 % Lohnsteuer zu übernehmen.

Lina möchte von der Personalabteilung wissen, wie hoch der monatliche Fahrtkostenzuschuss in ihrem Fall ausfällt. Sie erhält diese Berechnung von der Abrechnungsstelle ihres Betriebes:

  • Einfache Entfernung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 33 Kilometer
  • Arbeitstage im Betrieb pro Monat: 20
  • 20 (Kilometer) × 20 (Tage) × 0,30 EUR = 120,00 EUR plus 13 (Kilometer) × 20 (Tage) × 0,38 EUR = 98,80 EUR.

Insgesamt erhält Lina also 218,80 EUR netto im Monat oder 2.625,60 EUR pro Jahr als Fahrtkostenzuschuss.

Toll für Lina, oder?

Wie sieht die Pauschalversteuerung durch das Unternehmen aus?

Für Lina als Arbeitnehmerin ist erstmal alles geklärt.

Jetzt muss sich ihre Firma als Arbeitgeber noch um weitere Angelegenheiten für den Fahrtkostenzuschuss kümmern: die Steuern.

Da sich das Unternehmen für eine pauschale Versteuerung von 15 % entschieden hat, sieht das Ganze wie folgt aus:

  • Zuschuss 218,80 EUR x 15 % Lohnsteuer = 32,82 EUR
  • Kirchensteuer in Hessen 9 % von der Lohnsteuer = 2,95 EUR
  • Insgesamt muss der Betrieb 35,77 EUR an Steuern für Linas Fahrtkostenzuschuss an das Finanzamt zahlen.

Gar nicht so kompliziert, oder?

Anmerkung: Der Solidaritätszuschlag fällt in der Regel nicht mehr an, da er seit dem Jahr 2021 für rund 90 % der Steuerzahler:innen weggefallen ist. Nur noch sehr gut verdienende Angestellte, bei denen die Einkommenssteuer höher ausfällt, müssen den „Soli“-Zuschlag zahlen.

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