Kilometerpauschale Fahrrad: Was 2025 & 2026 gilt

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Kilometerpauschale Fahrrad: Was 2025 & 2026 gilt | Pleo Blog
15:25
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Mitarbeiter:innen müssen oft weite Strecken zurücklegen, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. 68 Prozent der Arbeitnehmer:innen in Deutschland pendeln zur Arbeit – viele mit dem Auto, doch auch das Fahrrad wird eine immer relevantere Alternative. Das ist nicht nur mühsam, sondern auch mit hohen Kosten verbunden. 

Im Hinblick auf den Klimaschutz und die stark gestiegenen Spritpreise ist es nicht verwunderlich, dass immer mehr Menschen ihr Fahrrad für den Arbeitsweg nutzen. Doch wie sieht es da eigentlich mit Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzung aus? Wir zeigen Ihnen, was Sie zur Kilometerpauschale für Fahrrad oder E-Bike wissen müssen.

Das Wichtigste auf einen Blick: 

  • Die Kilometerpauschale Fahrrad gilt nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn es sich um ein Elektrofahrrad oder einen E-Scooter handelt, der der Versicherungspflicht unterliegt. 
  • Als Alternative zur Kilometerpauschale können Arbeitnehmer:innen die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale, geltend machen. 
  • Ab dem 01.01.2026 beträgt die Pendlerpauschale schon ab dem ersten Kilometer 38 Cent pro Kilometer – auch für Fahrräder. 
  • Sparen Sie sich wertvolle Zeit bei der Verarbeitung von Erstattungen und Zuschüssen – mit Pleo Rückerstattungen

Recap: Was ist die Kilometerpauschale?

Die sogenannte Kilometerpauschale ist ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag, den Arbeitgeber zur Erstattung von Fahrtkosten bei “betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeiten” anwenden können. Sie ersetzt die aufwändige Aufarbeitung von Fahrtenbüchern und Papierbelegen, indem sie eine festen Betrag in Cent pro Kilometer vorgibt. Die Kilometerpauschale wird auch als Dienstreisepauschale oder Wegstreckenentschädigung bezeichnet. 

Machen Sie sich mit der Kilometerpauschale vertraut. Wir haben einen aktualisierten Ratgeber zur Kilometerpauschale 2026 veröffentlicht. 

Kilometerpauschale Fahrrad und E-Bike: Was ist erlaubt?

Die Kilometerpauschale regelt ausschließlich die Fahrtkostenerstattungen, wenn Mitarbeiter:innen im Rahmen einer Dienstreise unterwegs sind. Wie der Name schon sagt, werden dabei die Fahrtkosten pro Kilometer erstattet. Geregelt ist diese Erstattung im Bundesreisekostengesetz (BRKG) und § 9 Absatz 1 Satz 4a Einkommensteuergesetz (EStG)

Aus §3 BRKG geht hervor, dass Dienstreisende einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstattung “dienstlich veranlasster notwendiger Reisekosten” haben. Geschieht die Reise nicht mit einem “regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel”, sprich: einem öffentlichen Verkehrsmittel, hat der Dienstreisende Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung gemäß §5 BRKG

Seit der Reisekostenreform 2014 gilt die Pauschale für Dienstreisen allerdings nicht mehr für das Fahrrad, sondern nur noch für motorbetriebene Verkehrsmittel. Für Fahrten mit Pkws können Mitarbeiter:innen eine Pauschale von 30 Cent pro Kilometer Reiseweg absetzen, bei Mopeds oder Motorrädern sind es 20 Cent pro gefahrenen Kilometer.

Fahrräder

Die Kilometerpauschale gilt vor allem für Dienstreisen mit motorisierten Fahrzeugen. Das heißt, Fahrräder – inklusive normaler Fahrräder und nicht motorisierter E-Bikes – sind davon ausgeschlossen. Mitarbeiter:innen können dadurch keine Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer für Dienstreisen mit dem Fahrrad geltend machen.

In §5 Abs. 3 BRKG heißt es allerdings auch: “Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.” In der entsprechenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift heißt es weiter: “Benutzen Dienstreisende mindestens zwei Mal innerhalb eines Monats ein Fahrrad, wird als Wegstreckenentschädigung für jeden maßgeblichen Monat ein Betrag in Höhe von fünf Euro gewährt:” Immerhin etwas.

E-Bikes

E-Bikes, die eine Motorunterstützung bis 25 km/h haben, gelten nicht als motorisierte Fahrzeuge und fallen somit nicht unter die Kilometerpauschale. Anders sieht es wiederum für Elektrofahrräder und E-Scooter aus, die unter die Versicherungspflicht fallen. 

S-Pedelecs (E-Bikes mit Motorunterstützung über 25 km/h) gelten rechtlich als Kleinkrafträder. Für sie greift die Kilometerpauschale für motorisierte Fahrzeuge in Höhe von 20 Cent pro Kilometer, sofern sie auf einer Dienstreise genutzt werden. Bei solchen Dienstreisen gilt die Kilometerpauschale also auch bei nicht regelmäßiger Nutzung für das Fahrrad.

Entfernungspauschale als Alternative zur Kilometerpauschale

Die Kilometerpauschale gilt nur für die Erstattung der Fahrtkosten von Dienstreisenden mit motorisierten Fahrzeugen. Eine Ausnahme greift, wenn der Dienstreisende sein Fahrrad mindestens zweimal in einem Monat für eine dienstliche Fahrt nutzt. Doch auch dann steht ihm lediglich eine Erstattung von fünf Euro zu. 

Das heißt jedoch nicht, dass Arbeitnehmer:innen jeden Kilometer auf dem Weg zur Arbeit aus der eigenen Tasche bezahlen müssen, denn: 

Bestreiten Sie Ihren täglichen Arbeitsweg mit dem Fahrrad, haben Sie die Möglichkeit, diese Fahrten als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Dafür gibt es die Entfernungspauschale.

Die Entfernungspauschale, im Volksmund auch als Pendlerpauschale bezeichnet, ist das Pendant zur Kilometerpauschale. Statt Fahrtkosten bei Dienstreisen zu erstatten, dient diese aber der finanziellen Entlastung von Arbeitnehmer:innen beim täglichen Arbeitsweg. Die Entfernungspauschale ist in §9 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. 

Im Wortlaut ordnet §9 Abs. 4 EStG an, dass “Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte” als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Dabei gilt ein Pauschalbetrag von 30 Cent pro Kilometer, der unabhängig vom Verkehrsmittel auf die kürzeste einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angewendet wird. Die Erstattung der Pendlerpauschale kann freiwillig als Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber oder als Teil der Steuererklärung erfolgen.  

Wie war das mit dem Fahrtkostenzuschuss? Erfahren Sie, was es mit dem Fahrtkostenzuschuss auf sich hat – in unserem ausführlichen Ratgeber zum Thema

Fernpendler profitieren noch mehr bis 2026

Angesichts der stark gestiegenen Spritpreise wurde die Pendlerpauschale zum 01.01.2021 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer der Strecke gesteigert. Im Zuge des Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen Bundestag und Bundesrat rückwirkend ab 01.01.2022 zusätzlich sogar die weitere Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer – diese Anpassungen sind noch bis 31.12.2026 gültig.

Im Jahr 2025 gilt also folgendes: Arbeitnehmer:innen haben beim Pendeln Anspruch auf eine Entfernungspauschale  für die kürzeste, einfache Strecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Sie beträgt vom ersten bis zum 20. Kilometer 30 Cent pro Kilometer und 38 Cent pro Kilometer für Langstrecken ab dem 21. Kilometer. Die Pendlerpauschale greift übrigens auch, wenn die Arbeitnehmenden statt dem Arbeitsplatz zu einem gleichbleibenden Sammelpunkt fahren. 

Eine Einschränkung gibt es dennoch: Mitarbeitende können maximal 4.500,00 EUR ihrer Reisekosten steuerlich als Werbungskosten absetzen. Nur zwei Ausnahmen gibt es: Bei Fahrten mit dem Auto kennt das Finanzamt keinen Höchstbetrag, genauso wenig, wenn die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind.

Ab 2026 gibt es 38 Cent pro Kilometer 

Nachdem die Bundesregierung die Pendlerpauschale bereits mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Kilometer erhöht hatte, plant sie nun nachzulegen. Gemäß einem Kabinettsbeschluss vom 10. September wird die Pendlerpauschale ab dem 01.01.2026 auf 38 Cent pro Kilometer erhöht – und zwar bereits ab dem ersten Kilometer

Das Steueränderungsgesetz 2025 sieht eine Erhöhung der Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer vor, um Bürger:innen zu entlasten. 

Die frühzeitige Erhöhung des Kilometersatzes der Pendlerpauschale geschieht im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025. Ziel dieser Anpassung ist, für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land zu sorgen und insbesondere Leistungsträger im ländlichen Raum zu entlasten. 

So hat sich die Pendlerpauschale in den 2020ern entwickelt:

Jahr

bis 20 Kilometer

ab 21. Kilometer

2020

30 Cent

30 Cent

2021

30 Cent

35 Cent

2022

30 Cent

38 Cent

2023

30 Cent

38 Cent

2024

30 Cent

38 Cent

2025

30 Cent

38 Cent

2026

38 Cent 

38 Cent 

Was bei der Beantragung der Entfernungspauschale wichtig ist

 

An sich haben alle Arbeitnehmer:innen Anspruch auf die Pendlerpauschale. Sie gilt jedoch nur dann, wenn es sich um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder einem gleichbleibenden Sammelpunkt handelt. Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten gelten als Dienstreisen, womit nicht mehr die Pendlerpauschale, sondern die Kilometerpauschale greift.

Jetzt, wo wir geklärt haben, welche Pauschalen, wofür verwendet werden, wollen wir mal sehen, was es bei der Entfernungspauschale so zu berücksichtigen gibt. Schauen wir uns also an, worauf es ankommt:

Home-Office zählt nicht zu den Arbeitstagen

Bei den Arbeitstagen zählen selbstverständlich nur die Tage, an denen auch wirklich gearbeitet wird. Damit fallen Krankheits- und Urlaubstage weg, wodurch wir bei einer Fünf-Tages-Woche auf circa 220 Tage im Jahr kommen.

Das gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitsweg tatsächlich zurückgelegt und nicht im Home-Office gearbeitet wird, sodass potenzielle Fahrtkosten auch wirklich anfallen. Wenn Sie oder Ihre Mitarbeitenden also zwischen Home-Office und Bürobesuchen abwechseln, ist es wichtig, die tatsächlichen Fahrten genau zu dokumentieren, um sie steuerlich absetzen zu können.

Nur der kürzeste Arbeitsweg wird berücksichtigt

Für die Berechnung der Wegstrecke und damit verbundenen Fahrtkosten zählt der einfache, kürzeste Arbeitsweg. Das heißt, wenn Mitarbeiter:innen mit ihrem Fahrrad Umwege fahren, haben sie kein Anrecht auf zusätzliche Kilometer, denn das Finanzamt akzeptiert nur den direkten Weg.

Die einzige Ausnahme dieser Regel besteht, wenn Sie stichhaltig argumentieren können, weshalb die Nutzung einer längeren Strecke sinnvoll ist. Liegt die alternative Strecke etwa nachweislich verkehrsgünstiger, stehen die Chancen gut, dass das Finanzamt diese auch anerkennt.

Bei der Kilometerzahl wird immer abgerundet

19,9 Kilometer fahren und 20 Kilometer steuerlich absetzen? Wir müssen Sie enttäuschen … damit ist das Finanzamt leider nicht einverstanden. Anders als im Matheunterricht muss bei der Kilometerzahl in der Steuererklärung immer abgerundet werden. Damit lassen sich bei 19,9 Kilometer nur 19 Kilometer ansetzen.

Die Entfernungspauschale gilt für alle Transportmittel

Das Fahrrad ist kaputt und stattdessen geht es mit dem Bus zur Arbeit? Das ist für die Berechnung der Pauschale überhaupt kein Problem, denn die Pendlerpauschale gilt für alle Transportmittel. Sogar selbst dann, wenn der Arbeitsweg zu Fuß zurückgelegt wird und rein theoretisch keine Reisekosten anfallen.

Keine Zeit für langwierige Prozesse? Zum Glück gibt es Pleo!

Wie Sie sehen, gibt es zwar keine allgemeine Kilometerpauschale für Fahrräder, dafür aber Sonderregelungen und einen Einbezug in die Kilometerpauschale. 

Unternehmen und Mitarbeitende benötigen daher eine Menge Nachweise und müssen über die aktuelle Höhe der Entfernungspauschale informiert sein. Manuell ist das ein nerviger und zeitraubender Prozess.

Sie haben keine Lust darauf? Pleo Rückerstattungen kennt sämtliche Regelungen und Pauschalbeträge und wendet diese ganz einfach im Hintergrund an. Außerdem hilft Ihnen Pleo dabei, ….

  • als Arbeitgebende immer den Überblick zu behalten,
  • Auslagen und Reisekosten bei Geschäftsreisen zu dokumentieren,
  • Fahrtwege schnell zu erfassen,
  • lästigen Papierkram zu vermeiden,
  • Sofortbenachrichtigungen bei Rückerstattungen zu erhalten.

Doch das ist noch lange nicht alles. Wenn Ihnen herkömmliche Erstattungen immer noch zu aufwendig sind, können Sie sich auch komplett von ihnen verabschieden. Mit den Pleo Firmenkarten haben Finanzmanager:innen die Benzinausgaben und weitere Spesen der Belegschaft immer im Blick. Das erspart Ihnen Rückerstattungen und verhindert trotzdem, dass unerlaubt Ausgaben getätigt werden. 

Fazit 

Fassen wir einmal zusammen: Die Kilometerpauschale gilt nur für Dienstreisen und schließt Fahrräder weitgehend aus. Die Ausnahmen: Ihr Fahrrad ist motorisiert und fährt schneller als 25 km/h, wird deshalb wie ein Motorrad behandelt und hat Anspruch auf 20 Cent pro Kilometer. Oder: Sie können nachweisen, dass Sie Ihr Fahrrad mindestens zweimal im Monat für eine dienstliche Fahrt genutzt haben und erhalten deshalb eine Erstattung von fünf Euro. 

Und wenn alle Stricke reißen, steht Ihnen immer noch die Entfernungspauschale, oder Pendlerpauschale, für den täglichen Arbeitsweg zu. Sie gilt nämlich unabhängig vom Verkehrsmittel und erhöht sich ab dem 01.01.2026 sogar auf 38 Cent pro Kilometer. Das Thema Kilometerpauschale fürs Fahrrad ist doch eigentlich gar nicht so kompliziert, oder? Wichtig ist, dass Sie die richtigen Hilfsmittel parat haben – und Pleo Rückerstattungen springt hier gerne für Sie ein!

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FAQs

Kann ich Fahrtkosten mit dem Fahrrad absetzen?

Ja, Sie können Fahrtkosten mit dem Fahrrad als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Absetzbar ist der tägliche Arbeitsweg, wobei die kürzeste, einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Berechnungsgrundlage gilt. 

Wie hoch ist das Kilometergeld für ein Fahrrad?

Das Kilometergeld für Elektrofahrräder und E-Pedelecs auf dienstlichen Fahrten beträgt 20 Cent pro Kilometer für die gesamte Strecke. Die Entfernungspauschale für alle Fahrräder für den täglichen Arbeitsweg beträgt ab dem 01.01.2026 38 Cent pro Kilometer. 

Kann man mit dem Fahrrad Kilometergeld geltend machen?

Ja, Sie können mit dem Fahrrad Kilometergeld geltend machen. Bei Dienstreisen steht Ihnen eine Erstattung vom Arbeitgeber zu, sofern Ihr Fahrrad der Versicherungspflicht unterliegt oder Sie eine regelmäßige Nutzung nachweisen können. Ansonsten ist eine Angabe in der Steuererklärung möglich. 

 

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